Personalsystemfabrik GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

  1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der Personalsystemfabrik GmbH, Zum Immhof 12, 28844 Weyhe (nachfolgend „AUFTRAGNEHMER“ genannt) und dem Empfänger der Leistungen (nachfolgend „AUFTRAGGEBER“ genannt, zusammen auch als die „PARTEIEN“ bezeichnet) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt insbesondere für sämtliche Verträge über Dienstleistungen und Werke aus den Bereichen Online- & Performance Marketing, Social Media Marketing, Recruiting-Kampagnen, Maßnahmen zur Neukundengewinnung sowie die Foto- und Videoproduktion (nachfolgend zusammenfassend „Leistungen“ genannt).
  2. Das Leistungsangebot des AUFTRAGNEHMERS richtet sich am Markt ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie an Gewerbetreibende und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Mit dem Abschluss des Vertrages versichert der AUFTRAGGEBER verbindlich gegenüber dem AUFTRAGNEHMER, dass er die beauftragten Leistungen ausschließlich zu gewerblichen, unternehmerischen oder freiberuflichen Zwecken in Anspruch nimmt und nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt.
  3. Widersprechende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der AUFTRAGNEHMER stimmt deren Geltung ausdrücklich und in Schriftform zu. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der AUFTRAGNEHMER in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des AUFTRAGGEBERS Leistungen vorbehaltlos erbringt. Die Entgegennahme von Leistungen durch den AUFTRAGGEBER gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter gleichzeitigem Verzicht auf die Geltung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
  4. Maßgeblich ist die jeweils vor Inanspruchnahme der Leistungen gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters.
  5. Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen das generische Maskulinum verwendet wird, gilt dies einzig und allein aus Gründen der Einfachheit, ohne dass damit irgendeine Wertung verbunden ist.

2. Leistungen

  1. Gegenstand des Unternehmens des AUFTRAGNEHMERS ist die Erbringung von spezialisierten Dienstleistungen zur Generierung von qualifizierten Anfragen (sog. „Leads“ / Interessenten) sowie zur Gewinnung von Bewerbern unter Einsatz von Online- und Performance-Marketing-Methoden. Darüber hinaus umfasst das Leistungsportfolio die Konzeption und Erstellung von digitalem Content (insbesondere Video- und Fotoproduktion) sowie strategische Beratungsleistungen in diesen Bereichen.
  2. Der konkrete Leistungsumfang wird individuell im jeweiligen Hauptvertrag oder Auftragsprotokoll festgelegt. Sofern der AUFTRAGGEBER den AUFTRAGNEHMER mit der Schaltung von Werbeanzeigen (Social Media Ads) beauftragt, erteilt er dem AUFTRAGNEHMER hiermit eine ausdrückliche Handlungsvollmacht, diese Anzeigen im Namen und auf Rechnung des AUFTRAGGEBERS zu schalten und die hierfür notwendigen Einstellungen auf den jeweiligen Plattformen vorzunehmen.
  3. Videoproduktion: Der AUFTRAGNEHMER erstellt für den AUFTRAGGEBER digitalen Content (z. B. Reels, TikToks, Recruiting-Videos etc.). Dem AUFTRAGNEHMER steht hierbei ein weitreichendes Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der gestalterischen und künstlerischen Umsetzung sowie der Auswahl der eingesetzten Ausrüstung und des Personals zu. Ein Anspruch des AUFTRAGGEBERS auf Herausgabe von Rohmaterial (sog. RAW-Dateien oder ungeschnittene Sequenzen) ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  4. Der AUFTRAGGEBER legt das Budget für die Werbeschaltungen (Werbebudget/ AdSpend) fest. Dieses Budget ist nicht Teil der Vergütung des AUFTRAGNEHMERS. Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Abrechnung dieser Werbekosten unmittelbar zwischen dem AUFTRAGGEBER und dem jeweiligen Plattformbetreiber (z. B. Meta, Google). Der AUFTRAGGEBER trägt sämtliche anfallenden Werbekosten vollumfänglich selbst.
  5. Statistische Berichte und Reports über den Erfolg der Maßnahmen stellt der   AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER auf dessen Anfrage zur Verfügung.
  6. Die PARTEIEN sind sich darüber einig, dass der AUFTRAGNEHMER im Rahmen seiner Tätigkeit lediglich eine Dienstleistung erbringt und ausdrücklich keinen konkreten quantitativen oder wirtschaftlichen Erfolg (wie z. B. eine garantierte Anzahl an Leads, Bewerbungen, Neukundenabschlüssen oder eine bestimmte Umsatzsteigerung) schuldet.
  7. Dem AUFTRAGGEBER ist bekannt, dass Drittanbieter (z. B. Facebook, Instagram, LinkedIn, Google etc.) nach ihren eigenen Richtlinien jederzeit berechtigt sind, Werbekampagnen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, zu pausieren oder vollständig einzustellen. Ebenso können diese Plattformen Accounts, Werbekonten oder Business-Manager des AUFTRAGGEBERS temporär oder permanent sperren. Da diese Maßnahmen außerhalb des Einflussbereichs des AUFTRAGNEHMERS liegen, bleibt der Vergütungsanspruch des AUFTRAGNEHMERS hiervon unberührt. Eine Sperrung oder Einschränkung durch die Plattformbetreiber entbindet den AUFTRAGGEBER nicht von seiner Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.
  8. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, sich zur Erfüllung einzelner oder aller vertraglichen Pflichten der Hilfe Dritter, insbesondere qualifizierter Subunternehmer oder freier Mitarbeiter, zu bedienen. Einer gesonderten Zustimmung des AUFTRAGGEBERS bedarf es hierfür nicht.
  9. In Bezug auf die konkrete inhaltliche und gestalterische Umsetzung der im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Leistungen steht dem AUFTRAGNEHMER ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu. Dies umfasst insbesondere die Entscheidung über die strategische Ausrichtung der Kampagnen und die kreative Gestaltung des Contents, sofern keine anderweitigen schriftlichen Vorgaben im Hauptvertrag fixiert wurden.

3. Vertragsschluss und Geheimhaltung

  1. Die Darstellung der Leistungen des AUFTRAGNEHMERS auf Webseiten, in sozialen Netzwerken oder innerhalb von Werbeanzeigen stellt kein rechtlich bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar (sog. invitatio ad offerendum). Der AUFTRAGGEBER wird hierdurch lediglich aufgefordert, seinerseits ein Angebot zum Vertragsschluss abzugeben.
  2. Der Vertragsschluss zwischen dem AUFTRAGNEHMER und dem AUFTRAGGEBER kann fernmündlich (insbesondere via Videochat und/oder Telefon), in Textform (z. B. per E-Mail) oder schriftlich erfolgen.
  3. Im Falle von fernmündlich oder per Video-Konferenz abgeschlossenen Verträgen willigt der AUFTRAGGEBER ausdrücklich darin ein, dass der AUFTRAGNEHMER das Telefonat und/oder die Video-Konferenz zu Beweis- und Dokumentationszwecken sowie zur Sicherung der Vertragsschlusserklärung aufzeichnet. Der AUFTRAGNEHMER wird zu Beginn des Gesprächs erneut auf die Aufzeichnung hinweisen.
  4. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich zur strengen Geheimhaltung sämtlicher ihm im Rahmen der Vertragserfüllung zugänglich gemachten Login-Daten, Passwörter, Materialien und Links. Eine Weitergabe dieser Zugangsdaten oder Inhalte an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS untersagt.

4. Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Für die Leistungen gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemäß individuellem Angebot vereinbarte Vergütung. Sofern keine individuelle Vergütung festgelegt wurde, gilt die aktuelle Preisliste des AUFTRAGNEHMERS. Ist eine Ratenzahlung vereinbart, wird die erste Rate unmittelbar mit Vertragsschluss fällig; alle weiteren Raten sind – sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart – jeweils monatlich im Voraus zu entrichten. Sämtliche Preisangaben verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Eine vereinbarte Einrichtungs- oder Onboardinggebühr fällt, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, einmalig an. Im Falle einer automatischen Vertragsverlängerung wird keine erneute Einrichtungsgebühr erhoben.
  3. Reisekosten und Spesen (z. B. Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand, Beförderungskosten), die im Rahmen von Aufträgen (insbesondere bei Vor-Ort-Shootings) anfallen, sind nicht in der Pauschalvergütung enthalten und werden dem AUFTRAGGEBER gesondert in Rechnung gestellt, sofern keine abweichende Individualvereinbarung getroffen wurde.
  4. Der Anspruch auf die volle vertraglich vereinbarte Vergütung bleibt auch dann bestehen, wenn der AUFTRAGGEBER die Leistungen vorübergehend unterbricht, pausiert oder eine Unterbrechung aus Gründen notwendig wird, die nicht im Verantwortungsbereich des AUFTRAGNEHMERS liegen.
  5. Der AUFTRAGGEBER ist zur Vorleistung verpflichtet. Die vereinbarte Vergütung ist mit Rechnungsstellung sofort zur Zahlung fällig. Das Zahlungsziel beträgt, sofern nicht anders vereinbart, 7 Tage ab Rechnungsdatum.
  6. Unterlässt der AUFTRAGGEBER eine notwendige Mitwirkungshandlung (insbesondere die Bereitstellung von Zugangsdaten, Logos, Onboarding-Informationen oder Drehmaterial) und verhindert oder verzögert hierdurch die Leistungserbringung des AUFTRAGNEHMERS, bleibt der Vergütungsanspruch des AUFTRAGNEHMERS in voller Höhe bestehen. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem AUFTRAGGEBER nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zu.

5. Leistungsverzug und außerordentliche Kündigung

  1. Vereinbarte Fristen zur Leistungserbringung durch den AUFTRAGNEHMER beginnen erst zu laufen, wenn die vereinbarte Vergütung (bei Ratenzahlung die erste Rate) vollständig beim AUFTRAGNEHMER eingegangen ist und der AUFTRAGGEBER sämtliche ihm obliegenden Mitwirkungspflichten (z. B. Onboarding, Materiallieferung, Freigaben) umfassend erfüllt hat.
  2. Gerät der AUFTRAGGEBER mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt, sämtliche Leistungen – einschließlich der Schaltung und Betreuung laufender Werbekampagnen – bis zum vollständigen Ausgleich der Rückstände einzustellen (Leistungsverweigerungsrecht). Der Vergütungsanspruch für den Zeitraum der Unterbrechung bleibt hiervon unberührt.
  3. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der AUFTRAGGEBER bei einer vereinbarten Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Raten gegenüber dem AUFTRAGNEHMER in Verzug gerät.
  4. Im Falle einer berechtigten außerordentlichen Kündigung durch den AUFTRAGNEHMER ist dieser berechtigt, die gesamte Vergütung, die bis zum nächstmöglichen ordentlichen Beendigungstermin fällig geworden wäre, als Schadensersatz geltend zu machen.

    Der AUFTRAGNEHMER muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

6. Durchführung, Mitwirkung und rechtliche Verantwortlichkeit

  1. Der AUFTRAGNEHMER erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des wirksamen Vertragsschlusses bzw. ab dem im Hauptvertrag individuell vereinbarten Beginn der Vertragslaufzeit.
  2. Der AUFTRAGGEBER stellt sicher, dass dem AUFTRAGNEHMER zu jedem Zeitpunkt alle erforderlichen Informationen, Zugangsdaten und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stehen, die für eine bestmögliche Leistungserbringung erforderlich sind. Ist der AUFTRAGNEHMER an der Erbringung der Dienstleistungen gehindert und resultieren diese Hinderungsgründe aus der Sphäre des AUFTRAGGEBERS (z. B. fehlende Mitwirkung, verspätete Zuarbeit), bleibt der Vergütungsanspruch des AUFTRAGNEHMERS für die gesamte Vertragslaufzeit unberührt.
  3. Der AUFTRAGGEBER trägt die alleinige Verantwortung für sämtliche von ihm bereitgestellten Inhalte, Webseiten, Werbetexte und Grafiken. Er garantiert ausdrücklich, dass diese Inhalte frei von Rechten Dritter sind und nicht gegen geltendes Recht (insbesondere Urheber-, Wettbewerbs-, Marken-, Straf-, Jugendschutz- sowie Datenschutzrecht) verstoßen. Der AUFTRAGNEHMER ist gesetzlich nicht zur rechtlichen Prüfung der vom AUFTRAGGEBER bereitgestellten oder freigegebenen Inhalte verpflichtet.
  4. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, sämtliche Termine, Beratungen und Abstimmungen auf digitalem Wege (z. B. via Zoom, Teams, Google Meet oder Telefon) durchzuführen, sofern die Art der Leistung nicht zwingend eine physische Präsenz vor Ort (z. B. bei einem Videodreh) erfordert.
  5. Der AUFTRAGGEBER ist eigenverantwortlich dafür zuständig, die notwendigen technischen Voraussetzungen (z. B. stabile Internetverbindung, Hardware, erforderliche Software-Lizenzen) bereitzuhalten, um die Leistungen des AUFTRAGNEHMERS vollumfänglich nutzen zu können. Bei technischen Störungen aufseiten des AUFTRAGGEBERS ist dieser zur bestmöglichen Mitwirkung bei der Problemlösung verpflichtet; die Zahlungspflicht bleibt hiervon unberührt.

7. Vertragslaufzeit

  1. Der Vertrag wird für die im jeweiligen Hauptvertrag individuell vereinbarte Erstlaufzeit fest geschlossen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung während der vereinbarten Laufzeit ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem im Hauptvertrag festgelegten Datum, sofern nicht explizit ein abweichender Beginn schriftlich vereinbart wurde. Das Datum des Vertragsbeginns ist rechtlich unabhängig vom tatsächlichen Ausspielungsbeginn der Werbekampagnen oder dem Zeitpunkt der Content-Erstellung. Die Fälligkeit einer etwaigen Einrichtungspauschale (Onboarding-Gebühr) bleibt von Verzögerungen, die nicht aus der Sphäre des AUFTRAGNEHMERS stammen, unberührt.
  3. Das Vertragsverhältnis verlängert sich automatisch um die jeweilige Erstlaufzeit (maximal jedoch um 12 Monate pro Verlängerung), sofern es nicht von einer der PARTEIEN spätestens 30 Tage vor Ablauf der Erstlaufzeit bzw. der aktuellen Verlängerungsperiode schriftlich (E-Mail ausreichend) gekündigt wird.
  4. Bucht der AUFTRAGGEBER während einer laufenden Festlaufzeit zusätzliche Leistungen hinzu (Add-ons), so werden diese in das bestehende Vertragsverhältnis integriert. Durch die Zubuchung verlängert sich die Gesamtlaufzeit des Vertrages (einschließlich der Basisleistungen) automatisch um die für die Zusatzleistung vereinbarte Laufzeit, beginnend ab dem Zeitpunkt der Zubuchung, sofern nicht abweichend geregelt.
  5. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB bleibt für beide PARTEIEN unberührt.

8. Zahlungsbedingungen & SEPA

  1. Die Vergütung der Leistungen erfolgt nach Wahl des AUFTRAGNEHMERS per SEPA-Lastschrifteinzug, auf Rechnung oder per Vorkasse.
  2. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, dem AUFTRAGNEHMER unmittelbar nach Vertragsschluss, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen, ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Der AUFTRAGGEBER hat für eine ausreichende Deckung auf dem angegebenen Konto zu sorgen.
  3. Kosten, die durch die Nichteinlösung oder Rückbuchung einer Lastschrift entstehen (sog. Rücklastschriftgebühren), trägt der AUFTRAGGEBER in vollem Umfang, sofern er die Rücklastschrift zu vertreten hat.
  4. Der AUFTRAGNEHMER ist nicht verantwortlich für Überziehungszinsen, Bankgebühren oder sonstige Kosten, die dem AUFTRAGGEBER durch seine Bank oder sein Kreditkarteninstitut im Rahmen der Zahlungsabwicklung in Rechnung gestellt werden.

9. Haftung

  1. Der AUFTRAGNEHMER haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des AUFTRAGNEHMERS oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des AUFTRAGNEHMERS beruhen.
  2. Für sonstige Schäden haftet der AUFTRAGNEHMER nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der AUFTRAGNEHMER nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Eine Kardinalpflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AUFTRAGGEBER regelmäßig vertrauen darf.
  3. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des AUFTRAGNEHMERS auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Parteien sind sich einig, dass dieser Schaden pro Kalenderjahr die Höhe der vom AUFTRAGGEBER im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Vergütung nicht übersteigt.
  4. Der AUFTRAGNEHMER haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit der Werbemaßnahmen (insb. Wettbewerbsrecht, DSGVO, Urheberrecht Dritter), sofern die Inhalte vom AUFTRAGGEBER bereitgestellt oder freigegeben wurden. Der AUFTRAGGEBER stellt den AUFTRAGNEHMER von sämtlichen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang vollumfänglich frei.

10. Datenschutz & Geheimhaltung

  1. Der AUFTRAGNEHMER erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des AUFTRAGGEBERS (insbesondere Bestands- und Kontaktdaten) in maschinenlesbarer Form im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses. Dies erfolgt unter strikter Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO. Soweit der AUFTRAGNEHMER im Auftrag des AUFTRAGGEBERS personenbezogene Daten Dritter (z. B. Bewerberdaten oder Leads) verarbeitet, werden die Parteien gesondert eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO schließen.
  2. Die PARTEIEN verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus zeitlich unbegrenzt geheim zu halten.
  3. Dem AUFTRAGGEBER ist es untersagt, die vom AUFTRAGNEHMER entwickelten Strategien, Konzepte, Onboarding-Prozesse oder internen Schulungsmaterialien an Dritte weiterzugeben oder für eigene Zwecke außerhalb dieses Vertrages zu nutzen.
  4. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits vor der Zusammenarbeit bekannt waren, die allgemein zugänglich sind oder die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

11. Abnahme (Werkvertragsrecht)

  1. Sofern die individuell vereinbarten Leistungen (insbesondere die Erstellung von Foto- und Videocontent sowie Webseiten) dem Werkvertragsrecht unterfallen, gelten die nachfolgenden Regelungen zur Abnahme.
  2. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, dem AUFTRAGGEBER nach Abschluss einer funktional abgrenzbaren Teilleistung (z. B. nach Abschluss eines Videodrehs, nach Fertigstellung eines Rohschnitts oder nach Erstellung eines Kampagnen-Setups) diese zur Teilabnahme vorzulegen.
  3. Eine (Teil-)Leistung gilt als abgenommen, wenn der AUFTRAGGEBER nicht innerhalb einer Frist von 7 Werktagen nach Aufforderung durch den AUFTRAGNEHMER zur Abnahme schriftlich (E-Mail ausreichend) begründete Mängel rügt.
  4. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen der Abnahme besteht ein Anspruch des AUFTRAGGEBERS auf maximal eine Korrekturschleife, sofern diese nicht grundlegende Änderungen am ursprünglich vereinbarten Konzept beinhaltet.
  5. Nutzt der AUFTRAGGEBER die (Teil-)Leistung produktiv (z. B. durch Veröffentlichung eines Videos auf Social Media oder Start der Werbekampagne), gilt die Leistung mit Beginn der Nutzung als abgenommen.

12. Urheberrecht & Nutzungsrechte

  1. Sämtliche im Rahmen der Vertragserfüllung vom AUFTRAGNEHMER erstellten Inhalte (insbesondere Videos, Fotografien, Texte, Werbe-Creatives und Kampagnenstrukturen) sind urheberrechtlich geschützt oder unterliegen dem Schutz des geistigen Eigentums des AUFTRAGNEHMERS.
  2. Der AUFTRAGGEBER räumt dem AUFTRAGNEHMER an den für ihn erstellten Werbekampagnen und deren Inhalten ein sachlich, räumlich und zeitlich uneingeschränktes, weltweites Nutzungsrecht für alle denkbaren Nutzungsarten ein. Dies umfasst auch das Recht zur Bearbeitung sowie die Nutzung in zukünftigen, derzeit noch unbekannten Nutzungsarten.
  3. Der AUFTRAGGEBER gewährt dem AUFTRAGNEHMER das Recht, sämtliche Marken, Logos, Firmennamen oder sonstige geschäftliche Kennzeichen des AUFTRAGGEBERS im Rahmen der Leistungserbringung sowie für die Erstellung der Werbemittel uneingeschränkt zu nutzen.
  4. Der AUFTRAGGEBER stellt den AUFTRAGNEHMER von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung geistigen Eigentums oder der Verwendung von Inhalten (z. B. Musikrechte, Bildrechte von Mitarbeitern, Markennamen), die vom AUFTRAGGEBER bereitgestellt oder zur Veröffentlichung freigegeben wurden,
    vollumfänglich frei. Dies umfasst auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
  5. Der AUFTRAGGEBER erhält für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den fertigen Kampagnenergebnissen und Inhalten zur Verwendung auf den vereinbarten Plattformen. Jegliche Weitergabe, Unterlizensierung oder Vervielfältigung der Inhalte (insbesondere von Strategien, Video-Rohmaterial oder Creatives) an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS untersagt. Jeder Verstoß gegen diese Bestimmung löst Schadensersatzansprüche aus.
  6. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, anonymisierte Daten der Kampagnen (z. B. Performance-Werte, Klickraten) zu erheben, auszuwerten und für eigene statistische Zwecke oder zur Optimierung seiner Dienstleistungen zu nutzen. Dies umfasst auch die Abbildung der Werbeanzeigen sowie der Kampagnenstrategie in anonymisierter Form.

13. Widerrufsrecht

Der AUFTRAGNEHMER schließt Verträge über die Erbringung von Leistungen ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, Gewerbetreibenden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts ab. Da der AUFTRAGGEBER bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, steht ihm kein gesetzliches Widerrufsrecht – insbesondere kein Fernabsatzwiderrufsrecht gemäß §§ 312g, 355 BGB – zu. Ein vertragliches Widerrufsrecht wird nicht eingeräumt.

14. Referenznennung

  1. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, den AUFTRAGGEBER in jedem Medium (insbesondere auf der eigenen Webseite, in sozialen Netzwerken, in Printmedien oder innerhalb von Werbeanzeigen) zu Werbezwecken als Referenz zu nennen.
  2. Dieses Recht umfasst die Verwendung des Firmennamens, des Unternehmenslogos sowie ggf. geschützter Marken und Markenzeichen des AUFTRAGGEBERS. Darüber hinaus ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt, im Rahmen von Case Studies die für den AUFTRAGGEBER erbrachten Leistungen, produzierten Inhalte (z. B. Recruiting-Videos, Werbeanzeigen) sowie erzielte Ergebnisse in anonymisierter oder – nach Rücksprache – in personalisierter Form darzustellen.
  3. Der AUFTRAGNEHMER darf zudem vom AUFTRAGGEBER abgegebene Bewertungen, Rezensionen oder Testimonials (z. B. aus Video-Interviews oder Google-Rezensionen) zeitlich und räumlich uneingeschränkt für das eigene Marketing verwenden.
  4. Ein Anspruch des AUFTRAGGEBERS auf Nennung als Referenz besteht nicht; die Entscheidung über die Veröffentlichung liegt allein beim AUFTRAGNEHMER.

15.Allgemeine Bestimmungen, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel

  1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des AUFTRAGNEHMERS (Weyhe bei Bremen).
  2. Auf alle Streitigkeiten zwischen den PARTEIEN findet – unabhängig vom rechtlichen Grund – ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Bestimmungen des Kollisionsrechts, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen sowie zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel gilt dasjenige als vereinbart, was dem wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten steht. Dies gilt entsprechend für etwaige Regelungslücken (Salvatorische Klausel).
  5. Der AUFTRAGNEHMER behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, sofern die Änderungen für den AUFTRAGGEBER zumutbar sind. Über beabsichtigte Änderungen wird der AUFTRAGNEHMER den AUFTRAGGEBER rechtzeitig in Textform (z. B. per E-Mail) informieren. Widerspricht der AUFTRAGGEBER den neuen Bedingungen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochennach Zugang der Benachrichtigung schriftlich, gelten die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom AUFTRAGGEBER angenommen.

Stand: 31. Januar 2023